Allgemeine Geschäftsbedingungen

insglück Gesellschaft für Markeninszenierung mbH

Stand November 2024

 

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der insglück Gesellschaft für Markeninszenierung mbH, Bülowstrasse 66, D-10783 Berlin, Deutschland, vertreten durch die Zweigniederlassung Zürich, c/o Westhive AG, Seestrasse 353, 8038 Zürich, Schweiz, als Dienst-/Werkleister (im Folgenden: „Auftragnehmer“) und dem Empfänger ihrer Dienst-/Werkleistungen (im Folgenden: „Auftraggeber“). Die vertragliche Beziehung wird im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin, vertreten durch die Zweigniederlassung Zürich, abgeschlossen. 

Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen massgeblich – vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen, welche zu ihrer Geltung, soweit nicht ausdrücklich im Individualvertrag Schriftform vorgesehen ist, mindestens der Textform (E-Mail ausreichend) bedürfen. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliesst. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter https://swiss.insglueck.com/agb abrufbar oder kann beim Auftragnehmer angefordert werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Dem formularmässigen Verweis auf Allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis des Auftragnehmers mit der Geltung jener Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsinhalt

Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Sofern die Parteien eine individuelle Regelung) über die gegenseitigen im Zusammenhang mit dem Projekt zu erbringenden Leistungen geschlossen haben (im Folgenden: "Projektvertrag"), so hat dieser, insbesondere bei Widersprüchen zu diesen AGB, mit seinen Anlagen Vorrang. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vorgesehen ist. Mündliche Absprachen zwischen den Parteien werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von einer Partei binnen 48 Stunden der anderen Partei schriftlich (bzw. Textform, wenn dies vereinbart wurde) angezeigt und von dieser binnen weiterer 48 Stunden schriftlich (bzw. Textform, wenn dies vereinbart wurde) bestätigt werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

III. Leistungen des Auftragnehmers

Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Projektvertrag aufgeführten Leistungen. Sofern ein solcher nicht gesondert geschlossen wurde, gelten die in der Grobkostenschätzung aufgeführten Leistungen als vereinbart.

Der Auftragnehmer erbringt hierbei sowohl eigene Leistungen (im Folgenden: „Agenturleistungen“), greift zur Erfüllung gegenüber dem Auftraggeber aber auch auf andere Dienst-/Werkleister zurück bzw. übernimmt deren Koordination (im Folgenden: „Fremdleistungen“ – gemeinsam auch "Projektleistungen"). Für die Einholung, Überprüfung und Abwicklung (Koordination) der Fremdleistungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Handling-Fee in Höhe von 15% des Nettobetrages der beauftragten Fremdleistungen. Die Verträge mit Dritten Dienst-/Werkleister kommen zwischen Dritten und dem Auftraggeber zustande. 

Die Agenturleistungen bestehen in der Regel aus vier Phasen:

- Phase 1: Pitch/Konzept und Grundlagen (bereits abgeschlossen)
- Phase 2: Planung und Vorbereitung
- Phase 3: Durchführung
- Phase 4: Nachbereitung / Abrechnung

Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Leistung bzw. einzelner Leistungsbestandteile (z.B. Masse, Gewichte, Belastbarkeit, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung bzw. des Leistungsbestandteils. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungspflichten aus diesem Vertrag auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers ganz oder teilweise auf Dritte (z.B. Subauftragnehmer) zu übertragen. 

Veranstalter ist allein der Auftraggeber. Die Einholung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Gestattungen, Konzessionen oder sonstigen Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber als Veranstalter, es sei denn, dies ist individualvertraglich abweichend vereinbart. 

Änderungen und/oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der separaten schriftlichen (bzw. Textform, wenn dies vereinbart wurde) Beauftragung durch den Auftraggeber. Anfragen des Auftraggebers sowie Angebote des Auftragnehmers auf Änderung und/oder Erweiterung des Auftragsumfangs bedürfen der schriftlichen (bzw. Textform, wenn dies vereinbart wurde) Bestätigung durch den Auftraggeber. Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarungen sind, sind durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten.

IV. Termine / Fristen

Termine und Fristen für Leistungen des Auftragnehmers gelten nur dann als fix vereinbart, wenn sie ausdrücklich als feste Termine/Fristen schriftlich (bzw. Textform, wenn dies vereinbart wurde) vereinbart wurden.

Die Parteien werden jeweils unverzüglich darauf hinweisen, wenn aus ihrer Sicht die Gefahr besteht, dass vereinbarte Termine/Fristen – auch soweit sie keine festen Termine/Fristen sind – überschritten werden.

Ist für die Fertigstellung bzw. den Beginn der Ausführung keine ausdrücklich fest vereinbarte Frist schriftlich (bzw. Textform, wenn dies vereinbart wurde) vereinbart worden, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd und als Richtgrösse.

Mit von dem Aufraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien und Sachen durch den Auftraggeber.

V. Grobkostenschätzung und Budget

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Pitch- und Konzeptionsphase die für die Planung und Durchführung der Veranstaltung voraussichtlich anfallenden Projektleistungen in Form einer vorläufigen Kostenkalkulation ermittelt (im Folgenden: „Grobkostenschätzung"). Die Schätzungen der Fremdleistungen basieren auf eingeholten ersten Angeboten oder, wenn noch kein Angebot vorliegt, auf einer Schätzung des Auftragnehmers. Solche unverbindlichen Schätzungen werden in der Grobkostenschätzung als „Etatwert“ angegeben. 

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass es sich bei der Grobkostenschätzung lediglich um eine erste Schätzung handelt, und dass die Projektleistungen im Verlauf der weiteren Planung und Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls angepasst werden müssen oder können. Der Auftragnehmer wird die Grobkostenschätzung fortlaufend an die veränderten Umstände und etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers anpassen und aktualisieren (im Folgenden: das "Budget").

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber das jeweils aktualisierte Budget in Textform übermitteln. Wenn der Auftraggeber dem aktualisierten Budget nicht innerhalb von drei Werktagen in Textform widerspricht, so gilt das aktualisierte Budget als genehmigt. 

Sofern der Auftraggeber eine Reduzierung von mit Etatwert angegebenen Fremdleistungen wünscht, so werden die Parteien versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu den gewünschten Reduzierungen zu erzielen. Anpassungen der budgetierten Fremdleistungen bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Parteien in Textform. Das budgetierte Honorar für Agenturleistungen bleibt bei einer Reduzierung der Fremdleistungen gleich.

Zusatzleistungen, also Leistungen, die über die im Budget spezifizierten und bezifferten Projektleistungen hinausgehen oder diese erweitern, sind von dem Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten sind von dem Auftragnehmer gesondert in Textform anzuzeigen und von dem Auftraggeber gesondert in Textform freizugeben. In Eilfällen kann der Auftragnehmer auch ohne vorherige Freigabe von dem Auftraggeber Ersatz solcher Kosten und Verwendungen verlangen, die für die Vertragserfüllung notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen sind und durch das Interesse und den wirklichen bzw. mutmasslichen Willen von dem Auftraggeber geboten sind (Art. 422 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR), SR 220).

Mehraufwendungen bei Fremd- und/oder Agenturleistungen, die entstehen, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten aus einem Projektvertrag und/oder diesen AGB nicht, nicht vollständig und/oder nicht fristgemäss nachkommt oder weil sich der Beginn oder der Ablauf der Leistungserbringung aus Gründen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, z. B. aufgrund einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung, werden von dem Auftraggeber vollumfänglich getragen. Massgebend sind dann die am Tage der Ausführung geltenden Berechnungssätze des Auftragnehmers.

VI. Kooperations- und Mitwirkungspflicht

Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet und werden mögliche Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beilegen. 

Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sind. Die Parteien verpflichten sich zur Teilnahme, sofern diese von der jeweiligen Partei billigerweise gefordert wird und im Einzelfall der anderen Partei nicht unzumutbar ist. Der Auftraggeber kann hierfür keine Kosten verrechnen oder eine Reduktion der Kosten verlangen. 

Vereinbaren die Parteien die Abänderung eines erteilten Auftrages, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine entsprechende Auftragsänderung schriftlich (bzw. in Textform, wenn dies vereinbart wurde) übersenden. Ist diese unrichtig, hat der Auftraggeber der Auftragsänderung unter Angabe der Abweichung unverzüglich zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber der übersandten Auftragsänderung nicht innerhalb von 5 Werktagen, so gilt diese als bestätigt. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Organisation, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung benötigten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer solche Daten und Informationen überlässt, versichert der Auftraggeber, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten und Informationen berechtigt ist.

Die Parteien verpflichten sich, ihnen obliegenden Kooperations- und Mitwirkungspflichten in angemessener Frist nachzukommen. Ist eine Partei für ihre Tätigkeit auf die Überlassung von Informationen, Unterlagen, Mustern etc. angewiesen, wird sie entsprechenden Bedarf möglichst unverzüglich der anderen Partei mitteilen und ggf. durch Angabe eines Termins verdeutlichen, bis wann spätestens die Überlassung zur Fortführung der Arbeiten erforderlich ist.

Werden für die Erbringung einer Mitwirkungspflicht Termine/Fristen angegeben, führt eine Überschreitung solcher Termine/Fristen dazu, dass die andere Partei eine entsprechende Anpassung der ihr obliegenden Termine/Fristen verlangen kann, soweit diese von den nicht eingehaltenen Terminen/Fristen abhängen.

VII. Preise, Vergütung und Zahlung

Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in Schweizer Franken bzw. EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

Die für die Leistungen des Auftragnehmers geltenden Tagessätze ergeben sich aus einem etwaigen Projektvertrag und/oder der Grobkostenschätzung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder sonstige nachweisbare Preiserhöhungen, die sich auf die Auftragsausführung auswirken, an den Auftraggeber weiterzugeben. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Positionen der Projektleistungen und Nebenkosten pauschaliert abzurechnen. Unter Nebenkosten fallen Kosten, wie z.B. Kommunikations- und Büropauschalen. 

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

VIII. Abnahme von Leistungen

Handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzeigen und mit dem Auftraggeber einen Termin zu deren Abnahme vereinbaren. Sofern die Gesamtleistung des Auftragnehmers auf abnahmefähigen Teilleistungen aufbaut, kann der Auftragnehmer auch für diese Teilleistungen die Abnahme verlangen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. 

Über etwaige im Abnahmetermin festgestellte Mängel werden die Parteien ein schriftliches Protokoll erstellen und in diesem ggf. vereinbaren, innerhalb welcher angemessenen Frist ein Mangel zu beheben ist (Nachbesserung). Weitere Mängelrechte (insbesondere Wandelung oder Minderung) werden ausdrücklich ausgeschlossen. 

Die Abnahme einer Veranstaltung soll bei der ersten Probe, spätestens bei der Generalprobe erfolgen.

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Abnahmetermine gegebenenfalls kurzfristig vereinbart werden müssen, insbesondere bei der Durchführung einer Veranstaltung. In besonderen Fällen ist auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn angemessen im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR. Bleibt der Auftraggeber dem vereinbarten Abnahmetermin fern, so gilt das abzunehmende Werk ausdrücklich als abgenommen.

Mit der Abnahme einer Veranstaltung gelten auch die im Zusammenhang hiermit erbrachten Projektleistungen als abgenommen, wenn und soweit der Auftraggeber etwaige Mängel oder Fehler nicht vorher in Textform gerügt hat. 

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen und/oder umgesetzt, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

IX. Lieferung / Transport / Einlagerung

Materialien und Sachen des Auftragnehmers werden stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. Jede Gefahr des zufälligen Untergangs, Beschädigung oder Verschlechterung geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Sachen dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Materialien und Sachen des Auftraggebers, die im Rahmen der Projektleistungen Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin auf Kosten des Auftraggebers an die Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese kostenpflichtig ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder an den Veranstaltungsort gebracht oder zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung oder Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 

Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Vereinbarung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

X. Verrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber ist zur Verrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Auftragnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist oder dieser vom Auftragnehmer anerkannt wird und in einem engen Austauschverhältnis zu der Forderung des Auftragnehmers steht.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten vom Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform vom Auftragnehmer möglich.

XI. Überlassung von Gegenständen

Vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Durchführung der Veranstaltung leih- bzw. mietweise überlassenes technische Infrastruktur, Mobiliar, Dekorationen oder sonstige Gegenstände sind vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.

Die Parteien werden sich über die Höhe der von dem Auftraggeber zusätzlich zu zahlenden Miete gesondert verständigen, soweit diese nicht bereits Gegenstand der Grobkostenschätzung geworden ist. Mietgebühren werden, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache vom Auftraggeber zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird ausdrücklich vorbehalten. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der leih- oder mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. 

Bei Beschädigung von leih- oder mietweise überlassenen Gegenständen haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig und in voller Höhe.

XII. Mängelhaftung/Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen wurde. 

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für direkte Schäden und nur, wenn es um eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers geht. Wird eine Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Auftragsnehmers auf die Vertragssumme begrenzt. 

Jede weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund und unter welchen Titeln, insbesondere für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen oder für Ansprüche Dritter, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers. 

Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 

Der Auftraggeber trägt als Veranstalter das alleinige Risiko, falls die durch den Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers beauftragten Dritten die von ihnen geschuldeten Fremdleistungen nicht vertragsgemäss erbringen, wenn die Beauftragung des Dritten nach Kriterien erfolgt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgegeben hat oder nach einem von dem Auftragnehmer durchgeführten Ausschreibungsverfahren, der Auftraggeber sodann die Auswahl des Dritten vornimmt. In jedem Fall wird der Auftragnehmer auf die Erfüllung der Verträge mit den Dritten nach bestem Wissen und Gewissen hinwirken, Sofern der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten zustande gekommen ist, tritt der Auftragnehmer diese etwaige Ansprüche gegen diese Dritten an den Auftraggeber ab.

Der Auftraggeber trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit und/oder Konkurs der von ihm beauftragten Dritten und wird dem Auftragnehmer nach Aufforderung berechtigte Zahlungsansprüche aus von dem Auftragnehmer beauftragten Fremdleistungen gegen diese Dritten vollumfänglich erstatten, wenn die Beauftragung des Dritten nach Kriterien erfolgt, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgegeben hat oder nach einem von dem Auftragnehmer durchgeführten Ausschreibungsverfahren, der Auftraggeber sodann die Auswahl des Dritten vornimmt.

XIII. Nutzungsrechte und Eigentum

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit an im Rahmen der Projektleistungen durch den Auftragnehmer exklusiv für den Auftraggeber erstellten Leistungsergebnissen, inhaltlich, zeitlich und örtlich auf die Bewerbung und die Durchführung der Veranstaltung beschränkte, nicht übertragbare, einfache Nutzungsrechte ein. Darüberhinausgehende Nutzungsarten bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Auftragnehmers und sind zusätzlich durch den Auftraggeber zu vergüten.

An sonstigen, nicht exklusiv für den Auftraggeber erstellten oder sonstigen im Rahmen der Erbringung der Projektleistungen durch den Auftragnehmer etwaig entstehenden Leistungsergebnissen, ob schutzfähig oder nicht, sowie an vorbestehendem Know-How, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber inhaltlich, zeitlich und örtlich, auf die Bewerbung und die Durchführung der Veranstaltung beschränkte, nicht übertragbare, einfache Nutzungsrechte ein.

Sind zur Erfüllung des Vertrages auch Nutzungsrechte an Leistungen oder Werken Dritter (z.B. Rechte an Fotografien, Filmen, Medienproduktionen, Musik, Künstlern) erforderlich, so erwirbt der Auftragnehmer hieran die einfachen Nutzungsrechte und räumt diese dem Auftraggeber in gleichem Umfang für die Bewerbung und die Durchführung der Veranstaltung ein. Weitergehende Rechte können auf Anforderung des Auftraggebers und nach zusätzlicher Vergütung durch den Auftraggeber erworben werden. Wünscht sich der Auftraggeber solche weiterreichenden Rechte, ist dies rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum) dem Auftragnehmer anzuzeigen.

Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Bei ihnen handelt es sich um rechtlich geschützte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des anwendbaren Rechts. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau oder die Anfertigung von Kopien. 

Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Projektleistungen Materialien zur Verfügung, so garantiert der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer durch die vertragsgemässe Verwendung dieser Materialien keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte, verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus der Verletzung dieser Garantie an den Auftragnehmer herangetragenen berechtigten Ansprüchen frei. Hiervon umfasst sind auch die angemessen Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung aller fälligen Verbindlichkeiten bzw. sonstigen Forderungen durch den Auftraggeber. 

Sämtliche zu übereignenden Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Verbindlichkeiten bzw. Forderungen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. 

XIV. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, einschliesslich der vorbestehenden Ergebnisse, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit gemäss dieses Vertrages bekannt werden (im Folgenden "vertrauliche Informationen"), Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen.

Die Parteien sind nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei berechtigt, diese vertraulichen Informationen an etwaige Dritte unter Auferlegung der Verpflichtungen über die Vertraulichkeit gemäss Absatz 1. weiterzugeben.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, die einer Partei bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von dieser unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmässig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoss gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.

Die Parteien werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Dritten die vorstehende Vertraulichkeit wahren.

Nach Beendigung dieses Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschliesslich sämtlicher Kopien, verkörperten vertraulichen Informationen einer Partei, die sich im Besitz oder unter Kontrolle einer anderen Partei befinden, von dieser an die betreffende Partei vollständig und unverzüglich zurückzugeben oder nach Wahl der betreffenden Partei unwiderruflich zu löschen.

XV. Öffentlichkeitsarbeit und Referenzwerbung

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, mit der durchgeführten Veranstaltung zum Zwecke der Eigendarstellung zu werben, z.B. auf der eigenen Webseite, und hierbei etwaig zugunsten von dem Auftraggeber geschützte Wort- und Bildmarken, Logos oder Namen, etc. zu verwenden (Referenzwerbung). Die Parteien werden sich über Art und Umfang der Referenzwerbung abstimmen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sowie darin etwaig abgebildete zugunsten des Auftraggebers geschützte Marken, Logos oder Namen, etc. nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der internen Dokumentation sowie nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber auch zum Zwecke der Eigen-PR zu verwenden. Die Parteien werden sich gegenseitig bei der Einholung der für die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung erforderlichen Einwilligungen der abgebildeten Personen unterstützen. Datenschutzrechtliche Vorgaben sind dabei einzuhalten. 

Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei jeder vertragsgemässen öffentlichen Darstellung im Zusammenhang mit der Planung oder Durchführung der Veranstaltung verpflichtet, den Auftragnehmer als Agentur zu benennen.

XVI. Vertragsbeendigung

Der Auftraggeber ist bis zum Abschluss der vertragsgegenständlichen Veranstaltung jederzeit zur ordentlichen Vertragskündigung berechtigt.

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise nach Absatz 1., so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung der für die Projektleistungen vereinbarten Vergütung. Soweit es sich dabei um Werkleistungen handelt, muss sich der Auftragnehmer jedoch dasjenige anrechnen lassen, was der Auftragnehmer infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben treuwidrig unterlässt. 

Weiter hat der Auftragnehmer im Fall einer Kündigung nach Absatz 1. Anspruch auf Erstattung der im Vertrauen auf die Durchführung dieses Vertrages durch den Auftragnehmer getätigten Aufwendungen sowie auf Erstattung oder Freistellung der Vergütung für beauftragte Fremdleistungen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, diese Kosten, z.B. durch sofortige Beendigung entsprechender Verträge, zu reduzieren, kann dies jedoch nicht garantieren. 

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt, insbesondere 

wenn der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachkommt; 

seinen Mitwirkungspflichten trotz wiederholter Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht hinreichend nachkommt; 

Projektleistungen trotz wiederholter Aufforderung nicht abnimmt, obwohl diese vertragsgemäss erbracht wurden.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung in Absatz 2. und 3. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Regelungen zur Geheimhaltung nach Ziffer XIV. bleiben von einer Vertragsbeendigung unberührt. 

XVII. Höhere Gewalt

Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist.

Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von aussen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äusserste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmässige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Sanktionen, Epidemien und Pandemien (jedoch nicht die seit 2019 anhaltende COVID-19-Pandemie), Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmass einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht von dem Auftragnehmer verschuldete Betriebsstörungen oder Unterbrechungen von Strom- und Telekommunikationsleitung sowie behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten von vom Auftragnehmer beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis “höherer Gewalt“ an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.

Die Parteien werden einander unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäss vorstehendem Absatz 2. und dessen Auswirkung auf die Fähigkeit, die eigenen Vertragsverpflichtungen zu erfüllen informieren. Die Vertragspartner werden sich über das weitere Vorgehen abstimmen und gemeinsam festlegen, ob, wann und in welcher Weise die vereinbarten Leistungen von dem Auftraggeber noch erbracht bzw. fertiggestellt werden sollen.

Wird die Vertragserfüllung für eine Partei insgesamt aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist diese Partei zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Soweit die Parteien keine anderweitige Verabredung getroffen haben, hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung und Erstattung der Aufwendungen entsprechend den vorstehenden Regelungen unter Ziffer XVI. Absatz 2 und 3. Das Recht des Auftraggebers, den Vertrag nach Ziffer XVI. zu kündigen bleibt unberührt. 

XVIII. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Zweigniederlassung des Auftragnehmers in Zürich, Schweiz. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschliessliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Über das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entscheidet materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts. 

Sofern die von den Parteien getroffene Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die wirksame Klausel als vereinbart, welche dem gewünschten Regelungsgehalt am nächsten kommt. Soweit die von den Parteien getroffene Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.